Steuer & Recht
Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
Definition
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmen mit einem Jahresumsatz unterhalb eines Schwellenwerts (seit 2025: 25.000 € im Vorjahr und voraussichtlich 100.000 € im laufenden Jahr) von der Umsatzsteuererhebung. Kleinunternehmer stellen Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, dürfen jedoch auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. In elektronischen Rechnungen ist der Steuerategoriencode E (steuerbefreit) zu verwenden.
Hintergrund & Kontext
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG erlaubt es Unternehmen mit geringem Umsatz, auf den Ausweis und die Abführung von Umsatzsteuer zu verzichten. Mit der zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Reform gelten neue Schwellenwerte: Die Regelung kann genutzt werden, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überstieg und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 € nicht überschreitet. Wird die 100.000-€-Grenze unterjährig überschritten, endet die Kleinunternehmereigenschaft mit dem Umsatz, der die Grenze übersteigt. Kleinunternehmer stellen Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus und weisen in der Rechnung auf die Steuerbefreiung hin; im Gegenzug haben sie keinen Vorsteuerabzug. In der elektronischen Rechnung wird dies über den Steuerkategoriencode E (steuerbefreit, BT-151) abgebildet, ergänzt um einen Befreiungsgrund (BT-120/BT-121), der auf § 19 UStG verweist. Wichtig: Auch Kleinunternehmer fallen unter die ab 2025 geltende Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können.
In der Praxis — ein Beispiel
Eine freiberufliche Grafikerin mit 30.000 € Jahresumsatz nutzt die Kleinunternehmerregelung. Ihre XRechnung enthält keinen Umsatzsteuerbetrag; statt einer USt-IdNr. (BT-31) gibt sie ihre Steuernummer (BT-32) an, da BT-31 und BT-32 nicht gleichzeitig leer sein dürfen (Regel BR-DE-28). Für die Steueraufschlüsselung verwendet sie die Kategorie E mit dem Prozentsatz 0 und trägt als Befreiungsgrund einen Hinweis auf § 19 UStG ein. Ein Vorsteuerabzug aus ihren Eingangsrechnungen ist ausgeschlossen.
Häufige Fehler
- •Trotz fehlender USt-IdNr. darf BT-32 (Steuernummer) nicht leer bleiben — sonst greift BR-DE-28 und die XRechnung wird beanstandet.
- •Kein Ausweis von Umsatzsteuer: Wird versehentlich USt. ausgewiesen, schuldet der Kleinunternehmer diese nach § 14c UStG trotzdem.
- •Die Empfangspflicht für E-Rechnungen ab 2025 gilt auch für Kleinunternehmer — sie sind davon nicht befreit.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch sind die neuen Grenzen ab 2025?
Seit 2025 gilt: Vorjahresumsatz höchstens 25.000 € und voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr höchstens 100.000 €. Wird die 100.000-€-Grenze unterjährig überschritten, endet die Regelung ab dem überschreitenden Umsatz.
Welcher Steuerkategoriencode gilt für Kleinunternehmer?
In der E-Rechnung wird der Code E (steuerbefreit) mit Prozentsatz 0 verwendet, ergänzt um einen Befreiungsgrund mit Verweis auf § 19 UStG.
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können?
Ja. Die Empfangspflicht ab 2025 gilt für alle inländischen Unternehmen, auch für Kleinunternehmer. Beim Ausstellen profitieren Sie von Übergangsfristen.