Steuer & Recht

Reverse Charge (Steuerschuldumkehr)

Definition

Beim Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldumkehr) wird die Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmen auf den Leistungsempfänger übertragen. In Deutschland gilt es u.a. für bestimmte Bauleistungen, Metalllieferungen und alle innergemeinschaftlichen B2B-Leistungen. In elektronischen Rechnungen ist der Steuerategoriencode AE (BT-151) zu verwenden und der Hinweis auf die gesetzliche Grundlage (z.B. § 13b UStG) sollte im Rechnungstext erscheinen.

Hintergrund & Kontext

Beim Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuld, § 13b UStG) schuldet ausnahmsweise nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Der Verkäufer stellt seine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und weist ausdrücklich auf die Steuerschuldnerschaft des Empfängers hin; der Empfänger berechnet die Steuer selbst, meldet sie an und kann sie zugleich als Vorsteuer abziehen (bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung saldiert sich das auf null). Das Verfahren dient der Betrugsbekämpfung und greift u.a. bei innergemeinschaftlichen B2B-Dienstleistungen, bestimmten Bauleistungen, Gebäudereinigung, Metall- und Schrottlieferungen sowie der Lieferung von Mobilfunkgeräten ab bestimmten Beträgen. In der elektronischen Rechnung wird Reverse Charge über den Steuerkategoriencode AE (BT-151) abgebildet. Wichtig: Der Steuerbetrag (BT-117) für eine AE-Kategorie muss 0,00 sein (Regel BR-AE-1), und es muss ein Befreiungs-/Hinweisgrund (BT-120) mit Verweis auf die Rechtsgrundlage angegeben werden.

In der Praxis — ein Beispiel

Ein deutsches Bauunternehmen erbringt eine Bauleistung an einen anderen Bauunternehmer und fällt damit unter § 13b UStG. In der XRechnung verwendet es für die betroffene Position die Steuerkategorie AE mit Prozentsatz 0. In der Steueraufschlüsselung (BG-23) steht die Bemessungsgrundlage (z.B. 2.000 €), der Steuerbetrag ist 0,00 €, und als Befreiungsgrund (BT-120) wird „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, § 13b UStG“ eingetragen. Der Leistungsempfänger meldet die 380 € USt. (19 % aus 2.000 €) selbst an und zieht sie zugleich als Vorsteuer ab.

Häufige Fehler

  • Bei Kategorie AE darf KEIN Steuerbetrag ausgewiesen werden — BT-117 muss 0,00 sein (sonst Fehler BR-AE-1).
  • Der ausdrückliche Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (BT-120) fehlt häufig, ist aber Pflicht.
  • Reverse Charge nicht mit Steuerbefreiung (Kategorie E) oder innergemeinschaftlicher Lieferung (Kategorie K) verwechseln — es sind verschiedene Kategorien.

Häufig gestellte Fragen

Welcher Steuerkategoriencode gilt für Reverse Charge?

Der Code AE (BT-151) mit Prozentsatz 0 und Steuerbetrag 0,00. Zusätzlich ist ein Befreiungsgrund (BT-120) mit Verweis auf § 13b UStG anzugeben.

Wer zahlt beim Reverse Charge die Umsatzsteuer?

Der Leistungsempfänger (Käufer), nicht der leistende Unternehmer. Der Empfänger meldet die Steuer selbst an und kann sie bei Vorsteuerabzugsberechtigung zugleich abziehen.

Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren?

Unter anderem bei innergemeinschaftlichen B2B-Dienstleistungen, bestimmten Bauleistungen, Gebäudereinigung sowie Metall- und Schrottlieferungen. Die genauen Fälle regelt § 13b UStG.

Auf Englisch lesen:Reverse Charge (EN)

Verwandte Begriffe

Umsatzsteuer (USt) / Mehrwertsteuer (MwSt)Die Umsatzsteuer (USt), umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer (MwSt) genannt, ist eine Verbrauchsteuer auf Lieferungen und Leistungen. In Deutschland beträgt der Regelsteuersatz 19 %, der ermäßigte Steuersatz 7 %. In elektronischen Rechnungen nach EN 16931 muss der Umsatzsteuerbetrag (BT-110), der Steuersatz (BT-152) und der Steuerbasisbetrag (BT-116) je Steueraufschlüsselung angegeben werden.Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist eine EU-weit eindeutige Kennung für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen. In Deutschland beginnt sie mit dem Länderkürzel 'DE' gefolgt von 9 Ziffern (z.B. DE123456789). Auf elektronischen Rechnungen ist die USt-IdNr. des Verkäufers in BT-31 und die des Käufers in BT-48 anzugeben. Sie ist unverzichtbar für den Nachweis grenzüberschreitender steuerfreier Lieferungen.Steuerkategoriencode (BT-151)Der Steuerategoriencode (BT-151) klassifiziert die Art der Umsatzsteuer, die auf eine Rechnungsposition angewendet wird. Die zulässigen Werte stammen aus der UNTDID-Codeliste 5305 und umfassen u.a. S (Normalsatz), Z (Nullsatz), E (steuerbefreit), AE (Reverse Charge), K (innergemeinschaftliche Lieferung), G (Ausfuhrlieferung) und O (außerhalb des Steueranwendungsbereichs). Die korrekte Verwendung ist für die steuerliche Compliance essenziell.Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmen mit einem Jahresumsatz unterhalb eines Schwellenwerts (seit 2025: 25.000 € im Vorjahr und voraussichtlich 100.000 € im laufenden Jahr) von der Umsatzsteuererhebung. Kleinunternehmer stellen Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, dürfen jedoch auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. In elektronischen Rechnungen ist der Steuerategoriencode E (steuerbefreit) zu verwenden.