E-Rechnungspflicht & Recht 8 Min. LesezeitVeröffentlicht am

E-Rechnung für Vereine: Was gemeinnützige Vereine jetzt tun müssen

E-Rechnung für Vereine: wann ein Verein Unternehmer ist, was für ideellen Bereich, Zweckbetrieb und Geschäftsbetrieb gilt, mit Sponsoring-Beispiel und Fristen.

docutools.pro Editorial TeamRedaktion

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Verein ist Unternehmer, sobald er nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt, auch ohne Gewinnabsicht und auch nur gegenüber Mitgliedern (§ 2 Abs. 1 UStG).
  • Für Einkäufe seines unternehmerischen Bereichs muss ein Verein E-Rechnungen annehmen; seine Zustimmung ist dafür nicht nötig (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG).
  • Rechnungen an Unternehmer, etwa an Sponsoren, muss ein Verein spätestens ab 2028 als E-Rechnung ausstellen, bei über 800.000 € Gesamtumsatz 2026 schon ab 2027.
  • Kleinunternehmer-Vereine dürfen nach § 34a UStDV immer Papier- oder PDF-Rechnungen ausstellen; Leistungen an Mitglieder und Privatpersonen sind nicht betroffen.
  • Die 50.000-Euro-Grenzen der AO und die 800.000-Euro-Grenze des UStG rechnen mit verschiedenen Größen und dürfen nicht verwechselt werden.
Inhalt

Die E-Rechnung betrifft Vereine nur, soweit sie Unternehmer sind. Für Einkäufe ihres unternehmerischen Bereichs müssen sie E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025 annehmen. Rechnungen an andere Unternehmer, etwa an Sponsoren, müssen sie spätestens für Umsätze ab 2028 als E-Rechnung ausstellen (§ 14 Abs. 2 UStG, § 27 Abs. 38 UStG).

Der Beitrag richtet sich an Vorstände, Kassenwarte und Geschäftsstellen gemeinnütziger Vereine. Sie ordnen danach jede Einnahme einer der vier Sphären zu und wissen, welche Rechnungen strukturiert ein- und ausgehen müssen. Die allgemeinen Fristen erklärt unser Leitfaden zur E-Rechnungspflicht.

Wann ist ein Verein umsatzsteuerlich Unternehmer?

Die E-Rechnungspflicht knüpft nicht an die Rechtsform an, sondern an die Unternehmereigenschaft. § 2 Abs. 1 UStG definiert sie so: Unternehmer ist, „wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt“. Gewerblich oder beruflich ist „jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird“.

Für Vereine heißt das:

  • Gemeinnützigkeit schließt die Unternehmereigenschaft nicht aus. Ein Sportverein, der Eintritt verlangt oder Bandenwerbung verkauft, ist Unternehmer.
  • Leistungen nur an Mitglieder genügen. Ein Verein, der seinen Mitgliedern gegen gesondertes Entgelt Tennisplätze vermietet, ist trotzdem Unternehmer.
  • Ein Verein, der nur Spenden und echte Mitgliedsbeiträge einnimmt, erbringt keine Leistung „gegen Entgelt“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Er ist dann in der Regel kein Unternehmer, und die E-Rechnungspflicht berührt ihn nicht.

Ob Mitgliedsbeiträge echtes Entgelt für eine Leistung sind, hängt von Satzung und Gegenleistung ab. Diese Abgrenzung klären Sie im Zweifel mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie Prozesse umstellen.

Ideeller Bereich, Zweckbetrieb, Geschäftsbetrieb: was gilt wo?

Das Gemeinnützigkeitsrecht teilt einen Verein in vier Sphären. Für die E-Rechnung zählt, ob die Einnahme eine steuerbare Leistung an einen Unternehmer ist. Die Tabelle ordnet die Sphären ein; die Rechtsgrundlagen stammen aus der Abgabenordnung (AO) und dem UStG.

SphäreTypische EinnahmenUmsatzsteuerE-Rechnung ausstellen?E-Rechnung empfangen?
Ideeller Bereichechte Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüssenicht steuerbar (keine Leistung gegen Entgelt)nein, es gibt keine Rechnungnein, Einkäufe sind nicht „für das Unternehmen“
Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO)Zinsen, Vermietung und Verpachtungje nach Umsatz steuerfrei oder steuerpflichtignur bei steuerpflichtiger Leistung an Unternehmer, etwa Vermietung mit Optionja, für diesen Bereich
Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO)Eintritt zu Sportveranstaltungen, Kursgebührenoft 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG) oder steuerfreija, wenn der Kunde ein Unternehmer istja
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO)Vereinsgaststätte, Werbung, Sponsoring mit Werbeleistung19 %, kein ermäßigter Satzja, wenn der Kunde ein Unternehmer istja

Zwei Punkte aus dem Gesetzestext sind für Vereine besonders wichtig:

  • § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG gewährt den ermäßigten Satz für Leistungen gemeinnütziger Körperschaften. Satz 2 sagt: „Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.“
  • § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO nennt die „Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet“, ausdrücklich als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Und § 67a Abs. 1 Satz 2 AO stellt klar, dass Werbung nicht zu den sportlichen Veranstaltungen gehört.

Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG lösen keine Rechnungspflicht aus (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Für Vereine ist vor allem § 4 Nr. 22 UStG relevant: Vorträge und Kurse gemeinnütziger Einrichtungen sowie sportliche Veranstaltungen, „soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht“. Eintrittsgelder von Zuschauern sind keine Teilnehmergebühren.

Drei Grenzen, drei Rechengrößen

In Vereinen kursieren mehrere Euro-Grenzen. Sie stehen in verschiedenen Gesetzen und rechnen mit verschiedenen Größen. Wer sie vermischt, schätzt die E-Rechnungsfrist falsch ein.

GrenzeNormWas zähltFolge
50.000 €§ 64 Abs. 3 AOEinnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen Geschäftsbetriebenkeine Körperschaft- und Gewerbesteuer darauf
50.000 €§ 67a Abs. 1 AOEinnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus sportlichen Veranstaltungensportliche Veranstaltungen bleiben Zweckbetrieb
25.000 € / 100.000 €§ 19 Abs. 1 UStGGesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG im Vorjahr / im laufenden JahrKleinunternehmer: E-Rechnung ausstellen nie Pflicht
800.000 €§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStGGesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG im Jahr 2026bis 800.000 € darf der Verein 2027 noch sonstige Rechnungen ausstellen

Die beiden AO-Grenzen betreffen die Ertragsteuern und den Zweckbetrieb, nicht die Rechnungsform. Für die E-Rechnung zählt allein der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG: die vereinnahmten Entgelte der steuerbaren Umsätze, abzüglich unter anderem der nach § 4 Nr. 11 bis 29 UStG steuerfreien Umsätze. Spenden und echte Mitgliedsbeiträge zählen nicht mit. Wie die 800.000-Euro-Grenze im Detail berechnet wird, zeigt der Beitrag E-Rechnung 2027.

Beispiel: Sportverein mit Sponsoring-Rechnung

Der fiktive TSV Musterstadt e. V. ist als gemeinnützig anerkannt. Für 2026 erwartet er folgende Einnahmen (alle Beträge netto, Mitgliedsbeiträge im Beispiel als echte Beiträge behandelt):

Einnahme 2026BetragSphäreZählt zum Gesamtumsatz?
Mitgliedsbeiträge40.000 €ideeller Bereichnein, nicht steuerbar
Spenden8.000 €ideeller Bereichnein, nicht steuerbar
Teilnehmergebühren Sportkurse6.000 €Zweckbetriebnein, steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG
Eintritt zu Heimspielen9.000 €Zweckbetrieb (unter 50.000 €, § 67a AO)ja, in der Regel 7 %
Getränkeverkauf im Vereinsheim14.000 €wirtschaftlicher Geschäftsbetriebja, 19 %
Bandenwerbung für die Muster GmbH6.000 €wirtschaftlicher Geschäftsbetriebja, 19 %
Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG29.000 €

Was folgt daraus?

  1. Kein Kleinunternehmer im Jahr 2027. Der Gesamtumsatz 2026 liegt mit 29.000 € über 25.000 €. Die Ausnahme des § 34a UStDV greift 2027 nicht.
  2. Übergangsregel für 2027. Der Gesamtumsatz liegt weit unter 800.000 €. Für Umsätze im Jahr 2027 darf der Verein Rechnungen an Unternehmer noch auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, als PDF senden (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG).
  3. Ab 2028 E-Rechnung an den Sponsor. Die Bandenwerbung ist eine Leistung an einen anderen inländischen Unternehmer für dessen Unternehmen. Für Umsätze ab dem 1. Januar 2028 muss die Rechnung an die Muster GmbH eine E-Rechnung nach EN 16931 sein, mit 19 % Umsatzsteuer.
  4. Keine E-Rechnung an Mitglieder und Zuschauer. Getränke, Eintritt und Kursgebühren gehen meist an Privatpersonen. Dafür gilt die Pflicht nicht. Belege bis 250 € brutto sind ohnehin Kleinbetragsrechnungen, die nach § 33 UStDV immer als sonstige Rechnung zulässig sind.

Ab dem 1. Januar 2027 lohnt es sich trotzdem, die Sponsoring-Rechnung schon als E-Rechnung zu erstellen. Der Sponsor ist selbst zum Empfang verpflichtet, und ein frühzeitiger Wechsel vermeidet einen zweiten Umstieg 2028.

Muss ein Verein E-Rechnungen empfangen können?

Ja, soweit er Unternehmer ist und Leistungen für seinen unternehmerischen Bereich bezieht. Der Mechanismus steht in § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG: Die Übermittlung einer E-Rechnung bedarf der Zustimmung des Empfängers, „soweit keine Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 besteht“. Der Getränkegroßhändler, der an das Vereinsheim liefert, darf also ohne Rückfrage eine XRechnung oder eine ZUGFeRD-Datei schicken. Übergangsfristen gibt es für den Empfang nicht.

Für Einkäufe des ideellen Bereichs gilt das nicht. Kauft der Verein Trikots für die Jugendmannschaft, die er unentgeltlich ausgibt, bezieht er sie nicht „für sein Unternehmen“. Der Lieferant ist dann nicht zur E-Rechnung verpflichtet. Bei gemischter Nutzung, etwa einer Spülmaschine für Vereinsheim und Jugendarbeit, lohnt ein Blick in unser Prüfschema zu den Ausnahmen.

Was der Verein konkret braucht:

  1. Eine feste E-Mail-Adresse für Rechnungen, die Lieferanten mitgeteilt wird, etwa rechnung@tsv-musterstadt.de.
  2. Ein Werkzeug, das XML lesbar macht. Ein E-Mail-Postfach genügt als Empfangsweg; ein Peppol-Zugang ist nicht vorgeschrieben.
  3. Eine Ablage, in der die XML-Datei unverändert aufbewahrt wird. Das Bild oder ein Ausdruck ersetzt die Datei nicht.
  4. Eine Regel, wer im Vorstand eingehende E-Rechnungen sachlich prüft und freigibt.

Die Schritte im Detail beschreibt der Beitrag E-Rechnung empfangen.

Sonderfälle bei Vereinen

Kleinunternehmer-Verein

Viele kleine Vereine liegen mit ihrem Gesamtumsatz unter 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr. Dann sind ihre Umsätze nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei, und § 34a UStDV erlaubt: Die Rechnung „kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung“ übermittelt werden. Empfangen muss ein solcher Verein E-Rechnungen trotzdem. Mehr dazu steht im Beitrag E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer.

Zuwendungsbestätigung und Mitgliedsbeitrag

Eine Spendenquittung rechnet nicht über eine Leistung ab und ist deshalb keine Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG. Dasselbe gilt für eine Beitragsrechnung über echte Mitgliedsbeiträge. Beides bleibt beim gewohnten Format.

Leistungen an Kommunen

Vermietet der Verein seine Halle an die Gemeinde, ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Ob sie die Halle für einen unternehmerischen Bereich nutzt, entscheidet über die umsatzsteuerliche Pflicht. Unabhängig davon können Landes- oder Kommunalvorschriften eine XRechnung mit Leitweg-ID verlangen. Fragen Sie die Rechnungsstelle der Kommune vorab.

Checkliste für die nächsten 90 Tage

AufgabeBis wannRechtsgrundlage
Einnahmen 2026 den vier Sphären zuordnenDezember 2026§§ 14, 64, 65 AO
Gesamtumsatz 2026 nach § 19 Abs. 2 UStG berechnenJanuar 2027§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG
Kleinunternehmerstatus für 2027 prüfenJanuar 2027§ 19 Abs. 1 UStG
Rechnungsadresse für E-Rechnungen festlegen und Lieferanten mitteilensofort§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG
Sponsoring- und Werbeverträge auflisten, Rechnungsweg mit Sponsoren klärenJanuar 2027§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG
Ablage für XML-Dateien einrichtensofort§ 14b UStG

So geht's mit docutools.pro

  1. Prüfen Sie im Kleinunternehmer-Rechner, ob der Verein unter der Grenze bleibt. Tragen Sie den Gesamtumsatz ein, nicht die Summe aller Einnahmen, also ohne Beiträge, Spenden und steuerfreie Kursgebühren. Lassen Sie den Vorjahreswert leer, behandelt der Rechner den Verein als Neugründung und prüft dann die Grenze von 25.000 € für das Gründungsjahr.
  2. Eingehende E-Rechnungen laden Sie als XML-Datei in den XRechnung Viewer. Er zeigt Rechnungsnummer, Parteien, Beträge und Positionen lesbar an und prüft die Datei wie der KoSIT-Validator (Konfiguration 2026-08-31). Die Datei wird dafür an unseren Server übertragen. Kostenlos sind zwei Uploads pro Tag bis 500 KB; für mehr gibt es den Pro-Tarif.
  3. Kommt die Rechnung als ZUGFeRD-PDF, holen Sie die XML vorher mit dem ZUGFeRD-Extraktor heraus. Das läuft im Browser.
  4. Bevor Sie eine Sponsoring-Rechnung verschicken, gleichen Sie sie im Rechnungs-Checker mit „Checkliste“ und „Vollständige Rechnung (> €250 Brutto)“ gegen die 13 Pflichtangaben ab. Rechenfehler und Steuersätze prüft das Werkzeug nicht.
  5. Die E-Rechnung an den Sponsor können Sie im E-Rechnungs-Generator erstellen: Firmendaten, Positionen mit 19 % und Export als „ZUGFeRD PDF“ oder „XRechnung XML“. Einen Kleinunternehmer-Modus hat der Generator nicht.

Weitere Branchen und Fristen finden Sie in der Themenübersicht zur E-Rechnungspflicht.

Quellen

Stand: Oktober 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Schlagwörter:E-RechnungVereinGemeinnützigkeitUmsatzsteuer

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Häufige Fragen

Muss ein gemeinnütziger Verein E-Rechnungen empfangen können?

Ja, wenn er Unternehmer ist und die Leistung für seinen unternehmerischen Bereich bezieht, etwa für die Vereinsgaststätte oder den Sportbetrieb mit Eintritt. Der Lieferant darf dann ohne Zustimmung eine E-Rechnung schicken, denn nach § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG entfällt die Zustimmung, wenn eine Pflicht zur E-Rechnung besteht. Ein E-Mail-Postfach genügt als Empfangsweg.

Ist ein Verein, der nur Mitgliedsbeiträge erhebt, ein Unternehmer?

Nicht zwingend. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG, wer nachhaltig Einnahmen aus Leistungen erzielt. Echte Mitgliedsbeiträge, die alle Mitglieder für den Satzungszweck zahlen, sind nach verbreiteter Auffassung kein Entgelt für eine einzelne Leistung. Ob das für Ihre Beiträge gilt, hängt von der Satzung und der Gegenleistung ab. Klären Sie den Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung.

Muss ein Verein Spendenquittungen als E-Rechnung ausstellen?

Nein. Eine Zuwendungsbestätigung ist keine Rechnung im Sinne des § 14 UStG, weil mit ihr nicht über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Die E-Rechnungspflicht betrifft nur Rechnungen über Leistungen an andere Unternehmer. Spendenquittungen bleiben deshalb beim gewohnten Format, auch nach 2027.

Ab wann muss ein Verein selbst E-Rechnungen schreiben?

Für Leistungen an andere inländische Unternehmer spätestens für Umsätze ab dem 1. Januar 2028. Lag der Gesamtumsatz des Vereins nach § 19 Abs. 2 UStG im Jahr 2026 über 800.000 Euro, gilt die Pflicht schon ab 2027 (§ 27 Abs. 38 UStG). Kleinunternehmer-Vereine sind dauerhaft ausgenommen, Rechnungen an Mitglieder und Privatpersonen ebenfalls.

Zählen Mitgliedsbeiträge zur 800.000-Euro-Grenze?

Nur wenn sie steuerbare Entgelte sind. Die Grenze in § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG verweist auf den Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG. Das ist die Summe der steuerbaren Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze, etwa nach § 4 Nr. 22 UStG. Nicht steuerbare Beiträge und Spenden zählen nicht mit.

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