Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland für inländische Umsätze zwischen Unternehmen (B2B) die E-Rechnungspflicht. Grundlage ist § 14 UStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes: Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht und eine automatische Verarbeitung ermöglicht. Ein PDF per E-Mail ist nach dieser Definition keine E-Rechnung mehr, sondern eine „sonstige Rechnung“.
Die Pflicht kommt in Stufen. Empfangen können muss jedes Unternehmen E-Rechnungen bereits seit 2025. Für das Ausstellen gelten Übergangsfristen: Bis Ende 2026 sind Papier- und PDF-Rechnungen noch zulässig, ab 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen, ab 2028 alle übrigen. Ausgenommen sind unter anderem Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die aber ebenfalls empfangsbereit sein müssen. Für Rechnungen an Behörden gelten schon länger eigene Regeln, etwa die E-Rechnungsverordnung des Bundes.
In dieser Kategorie erklären wir Fristen, Ausnahmen und Sonderfälle anhand der Gesetzestexte und der Schreiben des Bundesfinanzministeriums, mit konkreten Beispielen für Freiberufler, Handwerk und Mittelstand. Mit dem Rechnungs-Checker prüfen Sie, ob eine Rechnung alle Pflichtangaben enthält, und der Kleinunternehmer-Rechner zeigt, ob die Ausnahme für Sie greift.
Passende Tools
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- Kleinunternehmer-Rechner §19 UStGPrüft, ob Ihr Umsatz die Kleinunternehmer-Grenzwerte 2025 (€25.000 / €100.000) einhält.Tool öffnen →
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