E-Rechnung für Vermieter: Miete, Nebenkosten und Ausnahmen
E-Rechnung Pflicht für Vermieter: Wohnung, Gewerbe mit Option, Ferienwohnung und Stellplatz im Vergleich, Mietvertrag als Dauerrechnung und ein Rechenbeispiel.
Das Wichtigste in Kürze
- Steuerfreie Wohnungsvermietung nach § 4 Nr. 12 UStG löst keine Pflicht aus, eine E-Rechnung auszustellen; der Mietvertrag bleibt wie bisher.
- Wer an Unternehmer nach § 9 UStG mit Umsatzsteuer vermietet, muss spätestens für Mieten ab dem 1. Januar 2028 E-Rechnungen ausstellen.
- Empfangen müssen Vermieter E-Rechnungen schon seit dem 1. Januar 2025, auch reine Wohnungsvermieter, etwa vom Handwerker.
- Für Mietverhältnisse genügt laut BMF-Schreiben vom 15.10.2024 (Rn. 45) eine einmalige E-Rechnung als Dauerrechnung, neu erst bei geänderten Pflichtangaben.
- Steuerfreie Mieten zählen nach § 19 Abs. 2 UStG nicht zum Gesamtumsatz, der über die 800.000-Euro-Übergangsregel für 2027 entscheidet.
Inhalt
Die E-Rechnung Pflicht trifft Vermieter nur, wenn sie steuerpflichtig an Unternehmer vermieten, also nach einer Option gemäß § 9 UStG oder bei Stellplätzen und kurzfristiger Beherbergung. Wohnraum, der nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei vermietet wird, bleibt außen vor. Empfangen müssen alle unternehmerischen Vermieter E-Rechnungen schon seit dem 1. Januar 2025.
Der Beitrag richtet sich an private und gewerbliche Vermieter, Grundstücksgesellschaften und Hausverwaltungen. Sie ordnen danach jeden Mietvertrag einer Fallgruppe zu und wissen, ab wann welche Rechnung strukturiert sein muss. Die allgemeinen Fristen stehen in unserem Leitfaden zur E-Rechnungspflicht.
Gilt die E-Rechnungspflicht für Vermieter?
Die Pflicht steht in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG. Eine Rechnung ist danach als E-Rechnung auszustellen, wenn sie für eine Leistung „an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen“ erteilt wird und beide Seiten im Inland ansässig sind. Der Satz davor schränkt ein: Die Rechnungspflicht gilt nur, „wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist“.
Für Vermieter entscheidet deshalb die Umsatzsteuer über die Rechnungsform:
- § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG befreit „die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken“. Dazu gehören Wohnungen, Häuser, Büros und Läden, solange nicht optiert wird.
- § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nimmt bestimmte Leistungen von der Befreiung aus: Wohn- und Schlafräume „zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden“, „Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen“, kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und Betriebsvorrichtungen.
- § 9 Abs. 1 UStG erlaubt den Verzicht auf die Befreiung, wenn an einen Unternehmer für dessen Unternehmen vermietet wird. Nach § 9 Abs. 2 UStG ist das bei Grundstücken nur zulässig, soweit der Mieter das Objekt ausschließlich für Umsätze nutzt, „die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen“.
Steuerfreie Wohnungsvermietung erzeugt also keine Pflicht zur E-Rechnung. Wer dagegen an eine Arztpraxis, eine Bäckerei oder ein Ingenieurbüro vermietet und optiert hat, schreibt Rechnungen über einen steuerpflichtigen B2B-Umsatz. Für sie gilt die E-Rechnungspflicht mit den Übergangsfristen des § 27 Abs. 38 UStG. Bei der Arztpraxis ist die Option wegen § 9 Abs. 2 UStG allerdings meist ausgeschlossen, weil Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind.
Wohnung, Gewerbe, Ferienwohnung: welche Vermietung ist betroffen?
| Vermietung | Umsatzsteuer | Mieter | E-Rechnung ausstellen? |
|---|---|---|---|
| Wohnung an Privatperson | steuerfrei, § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG | Privatperson | nein |
| Wohnung an Unternehmen, das sie Mitarbeitern überlässt | steuerfrei; Option scheitert an § 9 Abs. 2 UStG, wenn der Mieter sie für steuerfreie Umsätze nutzt | Unternehmer | nein |
| Büro oder Laden ohne Option | steuerfrei | Unternehmer | nein |
| Büro oder Laden mit Option nach § 9 UStG | 19 % | Unternehmer | ja, spätestens für Umsätze ab 2028 |
| Stellplatz oder Garage an Unternehmen | 19 %, § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG | Unternehmer | ja, spätestens für Umsätze ab 2028 |
| Ferienwohnung an Geschäftsreisende | 7 %, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG | Unternehmer | ja, über 250 € brutto |
| Ferienwohnung an Urlauber | 7 % | Privatperson | nein |
Zwei Abgrenzungen sind für die Praxis wichtig. Ob ein Stellplatz, der im selben Vertrag wie eine Wohnung vermietet wird, als Teil der steuerfreien Wohnungsmiete gilt oder gesondert steuerpflichtig ist, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie Rechnungen umstellen. Der ermäßigte Satz von 7 % gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht für Leistungen, „die nicht unmittelbar der Vermietung dienen“, etwa ein Frühstück.
Die übrigen Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht, etwa für Kleinbetragsrechnungen, erklärt unser Prüfschema zu den Ausnahmen.
Empfangen und ausstellen: was Vermieter tun müssen
| Pflicht | Reiner Wohnungsvermieter | Gewerbevermieter mit Option |
|---|---|---|
| E-Rechnungen empfangen | ja, seit 1. Januar 2025 | ja, seit 1. Januar 2025 |
| E-Rechnungen ausstellen | nein | ja, nach den Übergangsfristen |
| Übergang für Mieten 2026 | entfällt | Papier oder PDF erlaubt, § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG |
| Übergang für Mieten 2027 | entfällt | Papier oder PDF nur bei Gesamtumsatz 2026 bis 800.000 €, § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG |
| Ab Mieten 2028 | entfällt | nur noch E-Rechnung |
Warum muss auch der reine Wohnungsvermieter empfangen? Er ist Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, weil er nachhaltig Einnahmen erzielt. Das BMF nennt im Schreiben vom 15.10.2024 (Rn. 17) den „Vermieter einer Wohnung“ ausdrücklich als Empfänger, an den die E-Rechnungspflicht des Lieferanten gilt. Der Dachdecker, der das vermietete Haus repariert, darf ihm also eine XRechnung oder eine ZUGFeRD-Datei schicken, ohne vorher zu fragen. Ein E-Mail-Postfach reicht als Empfangsweg (Rn. 40). Wie Sie die Dateien öffnen und ablegen, zeigt der Beitrag E-Rechnung empfangen.
Mietvertrag als Dauerrechnung: was ab 2027 gilt
Viele Vermieter nutzen den Mietvertrag mit Umsatzsteuerausweis als Rechnung. Das bleibt möglich, aber nicht als Papier oder PDF, sobald eine E-Rechnung Pflicht ist. Das BMF-Schreiben vom 15.10.2024 regelt die Dauerschuldverhältnisse in drei Randnummern:
- Rn. 44: Verträge können als Rechnung gelten, wenn sie die Angaben nach §§ 14, 14a UStG enthalten. Besteht eine E-Rechnungspflicht, kann der Vertrag als Anhang in die E-Rechnung aufgenommen werden.
- Rn. 45: Bei einem Mietverhältnis genügt es, „einmalig für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung“ auszustellen, die den Vertrag als Anhang enthält oder klar als Dauerrechnung erkennbar ist. Eine neue E-Rechnung ist erst nötig, wenn sich die Pflichtangaben ändern, „z. B. bei einer Mieterhöhung“.
- Rn. 46: Für Dauerrechnungen, die vor dem 1. Januar 2027 als sonstige Rechnung erteilt wurden, „besteht keine Pflicht, zusätzlich eine E-Rechnung auszustellen, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern“.
Für einen laufenden Gewerbemietvertrag mit Option heißt das: Der bestehende Papiervertrag trägt weiter, bis Miete, Steuersatz, Vertragsparteien oder eine andere Pflichtangabe sich ändern. Ab der ersten Änderung nach dem Ende Ihrer Übergangsfrist stellen Sie eine E-Rechnung aus. Typische Auslöser sind eine Indexanpassung, ein Mieterwechsel oder eine neue Rechnungsadresse.
Die Mechanik der Dauerrechnung über Vermietung hinaus, etwa bei Leasing oder Wartungsverträgen, ist ein eigenes Thema und wird hier nur für Mietverhältnisse behandelt.
Nebenkosten und Handwerkerrechnungen
Nebenkostenabrechnung. Sie ist eine Rechnung, wenn mit ihr über eine Leistung abgerechnet wird (§ 14 Abs. 1 UStG). Ob sie eine E-Rechnung sein muss, folgt aus derselben Prüfung wie bei der Miete: Steuerpflichtiger Umsatz an einen inländischen Unternehmer? Bei einer optierten Ladenmiete mit Umsatzsteuer auf die Nebenkosten lautet die Antwort ja, nach den Übergangsfristen. Bei der Wohnung an eine Privatperson bleibt es bei Papier oder PDF.
Rechnungen von Handwerkern und Dienstleistern. Hier ist der Vermieter Empfänger. Für den Vorsteuerabzug gilt: Wer optiert hat, braucht eine ordnungsgemäße Rechnung. Ist der Lieferant zur E-Rechnung verpflichtet, erfüllt nach dem BMF-Schreiben vom 15.10.2024 (Rn. 55) nur eine E-Rechnung die Anforderungen der §§ 14, 14a UStG. Eine sonstige Rechnung, etwa ein PDF, erfüllt in diesen Fällen nicht die Anforderungen an eine ordnungsmäßige Rechnung.
Gemischte Rechnungen. Das BMF hat im Schreiben vom 15.10.2024 (Rn. 17) festgehalten, dass die E-Rechnungspflicht auch gilt, wenn nur Teile der abgerechneten Leistungen ihr unterliegen, etwa bei teils steuerpflichtigen, teils steuerfreien Umsätzen. Wer Laden und Wohnung im selben Haus an denselben Unternehmer vermietet und gemeinsam abrechnet, stellt dann die ganze Rechnung als E-Rechnung aus.
Beispiel: Wohn- und Geschäftshaus mit Ladenmiete
Die fiktive Beispiel Grundbesitz GbR besitzt ein Haus mit vier Wohnungen, einem Laden und sechs Stellplätzen. Die Werte sind Jahresbeträge 2026, netto.
| Umsatz 2026 | Betrag | Umsatzsteuer | Zum Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG? | E-Rechnung? |
|---|---|---|---|---|
| 4 Wohnungen an Privatpersonen | 43.200 € | steuerfrei, § 4 Nr. 12 UStG | nein, wird abgezogen | nein |
| Laden an die Muster Bäckerei GmbH, mit Option | 24.000 € | 19 % | ja | ja, ab Mieten 2028 |
| 2 Stellplätze an die Muster Bäckerei GmbH | 1.440 € | 19 % | ja | ja, ab Mieten 2028 |
| 4 Stellplätze an Privatpersonen, eigene Verträge | 2.880 € | 19 %, § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG | ja | nein, Mieter sind privat |
| Gesamtumsatz | 28.320 € |
Was folgt daraus?
- Die steuerfreien Mieten zählen nicht mit. § 19 Abs. 2 Nr. 1 UStG zieht Umsätze ab, „die nach § 4 Nummer … 11 bis 29 steuerfrei sind“. Die 43.200 € Wohnungsmieten erhöhen den Gesamtumsatz deshalb nicht. Die privat vermieteten Stellplätze zählen dagegen mit, obwohl für sie keine E-Rechnung nötig ist.
- Übergang 2027 möglich. Mit 28.320 € liegt die GbR weit unter 800.000 €. Für Ladenmieten im Jahr 2027 darf sie noch Papier oder, mit Zustimmung der Bäckerei, PDF verwenden (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG).
- Ab Januar 2028 E-Rechnung an die Bäckerei. Am einfachsten ist eine Dauerrechnung nach Rn. 45 für Laden und Stellplätze. Wird die Miete im Jahr 2028 angepasst, braucht es ab dann eine neue E-Rechnung.
- Kleinunternehmer? Der Gesamtumsatz liegt über 25.000 €. Die GbR ist 2027 deshalb kein Kleinunternehmer und kann sich nicht auf § 34a UStDV berufen. Mit der Kleinunternehmer-Grenze rechnen Sie andere Konstellationen nach.
Wie die 800.000-Euro-Grenze sonst berechnet wird, zeigt der Beitrag E-Rechnung 2027.
Sonderfälle
Kleinunternehmer als Vermieter
Wer eine Ferienwohnung oder Stellplätze vermietet und mit dem Gesamtumsatz unter 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr bleibt, ist Kleinunternehmer. § 34a UStDV erlaubt dann: Die Rechnung „kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung“ übermittelt werden. Empfangen muss er E-Rechnungen trotzdem. Mehr dazu im Beitrag E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer.
Mieter im Ausland oder Vermieter im Ausland
Die E-Rechnungspflicht gilt nur, wenn Vermieter und Mieter im Inland ansässig sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Ansässig ist nach dem Gesetz, wer hier „seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, die an dem Umsatz beteiligt ist“, oder seinen Wohnsitz hat. Ob ein vermietetes Grundstück allein eine solche Betriebsstätte begründet, ist eine Frage des Einzelfalls, die Sie mit Ihrer Steuerberatung klären sollten.
Hausverwaltung
Die Hausverwaltung stellt dem Eigentümer ihr Verwaltungshonorar in Rechnung. Das ist eine steuerpflichtige Leistung an einen Unternehmer, also eine E-Rechnung nach den Übergangsfristen, auch wenn der Eigentümer nur steuerfrei vermietet.
Checkliste für die nächsten 90 Tage
| Aufgabe | Bis wann | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Alle Mietverträge auflisten: Mieter Unternehmer oder privat, Option ja oder nein | Dezember 2026 | § 4 Nr. 12, § 9 UStG |
| Stellplätze, Garagen und Ferienwohnungen gesondert prüfen | Dezember 2026 | § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG |
| Gesamtumsatz 2026 ohne steuerfreie Mieten berechnen | Januar 2027 | § 19 Abs. 2, § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG |
| Rechnungsadresse für eingehende E-Rechnungen an Handwerker und Versorger melden | sofort | BMF 15.10.2024, Rn. 40 |
| Für optierte Verträge eine Dauerrechnung als E-Rechnung vorbereiten | vor der nächsten Mietänderung | BMF 15.10.2024, Rn. 45, 46 |
| Ablage für XML-Dateien einrichten | sofort | § 14b UStG |
So geht's mit docutools.pro
- Prüfen Sie Handwerker- und Versorgerrechnungen im XRechnung Viewer. Sie laden die XML-Datei hoch und sehen Rechnungsnummer, Parteien, Beträge, Positionen und Steuersatz in der Tabelle „Extrahierte Daten“. Die Datei wird zur Prüfung an unseren Server übertragen und wie vom KoSIT-Validator (Konfiguration 2026-08-31) geprüft. Kostenlos sind zwei Uploads pro Tag bis 500 KB; mehr gibt es im Pro-Tarif.
- Kommt die Rechnung als ZUGFeRD-PDF, holen Sie die XML vorher mit dem ZUGFeRD-Extraktor heraus. Das läuft im Browser.
- Bevor Sie die Dauerrechnung an einen Gewerbemieter verschicken, gehen Sie im Rechnungs-Checker mit „Checkliste“ und „Vollständige Rechnung (> €250 Brutto)“ die Pflichtangaben durch. Rechenwege und Steuersätze prüft das Werkzeug nicht.
- Die E-Rechnung selbst können Sie im Generator E-Rechnung erstellen: Firmendaten, eine Position „Miete Laden EG, monatlich ab 01.01.2028“ mit 19 % und Export als „XRechnung XML“ oder „ZUGFeRD PDF“. Ein eigenes Feld für den Leistungszeitraum hat der Generator nicht, und den Mietvertrag als Anhang einbetten kann er auch nicht. Nennen Sie den Zeitraum deshalb in der Positionsbeschreibung.
Weitere Branchen und Fristen finden Sie in der Themenübersicht zur E-Rechnungspflicht.
Quellen
- § 4 Nr. 12 UStG (Steuerbefreiung Vermietung) (öffnet in neuem Tab) und § 9 UStG (Verzicht auf Steuerbefreiungen) (öffnet in neuem Tab)
- § 14 UStG (Ausstellung von Rechnungen) (öffnet in neuem Tab) und § 27 Abs. 38 UStG (Übergangsregeln) (öffnet in neuem Tab)
- § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (öffnet in neuem Tab), § 19 UStG (öffnet in neuem Tab), § 34a UStDV (öffnet in neuem Tab)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024, BStBl I S. 1320 (IHK-Spiegel) (öffnet in neuem Tab), Rn. 17, 40, 44 bis 46, 55, 62 bis 65. Es wurde durch die BMF-Schreiben vom 15.10.2025 und vom 15.10.2026 ergänzt: BMF-Schreiben vom 15.10.2025 (öffnet in neuem Tab)
Stand: Oktober 2026
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
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Häufige Fragen
Müssen private Vermieter E-Rechnungen ausstellen?
Nein, solange sie Wohnraum steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG vermieten. Für steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG besteht keine Pflicht zur Rechnung und damit auch keine Pflicht zur E-Rechnung. Der Mietvertrag kann weiter wie bisher genutzt werden. Anders ist es erst, wenn an Unternehmer mit Umsatzsteuer vermietet wird, etwa nach einer Option gemäß § 9 UStG.
Muss ein Wohnungsvermieter E-Rechnungen empfangen können?
Ja. Ein Wohnungsvermieter ist umsatzsteuerlich Unternehmer, auch wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt. Beauftragt er für das Mietobjekt einen Handwerker, muss dieser ihm eine E-Rechnung schicken dürfen, sobald seine eigene Ausstellungspflicht greift. Ein E-Mail-Postfach genügt als Empfangsweg. Eine Übergangsfrist für den Empfang gibt es seit dem 1. Januar 2025 nicht.
Ist die Nebenkostenabrechnung eine E-Rechnung?
Nur wenn sie über einen steuerpflichtigen Umsatz an einen inländischen Unternehmer abrechnet. Bei einer optierten Gewerbevermietung weist sie Umsatzsteuer aus und ist dann nach den Übergangsfristen als E-Rechnung zu erteilen. Bei steuerfreier Wohnungsvermietung an Privatpersonen bleibt sie eine gewöhnliche Abrechnung auf Papier oder als PDF.
Gilt die E-Rechnungspflicht für Ferienwohnungen?
Kurzfristige Beherbergung ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht steuerfrei und unterliegt dem Steuersatz von 7 Prozent. Eine E-Rechnung ist aber nur nötig, wenn der Gast ein inländischer Unternehmer ist, der für sein Unternehmen bucht, etwa für eine Dienstreise. Rechnungen an Urlaubsgäste bleiben frei, Rechnungen bis 250 Euro brutto ebenfalls.
Muss ich für jede Monatsmiete eine neue E-Rechnung schreiben?
Nein. Nach dem BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 45, genügt bei einem Mietverhältnis eine E-Rechnung für den ersten Zeitraum, die den Mietvertrag als Anhang enthält oder klar als Dauerrechnung erkennbar ist. Eine neue E-Rechnung ist erst nötig, wenn sich Pflichtangaben ändern, zum Beispiel bei einer Mieterhöhung.