Kleinbetragsrechnung: Grenze 250 Euro, Pflichtangaben und E-Rechnung
Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro brutto: die Pflichtangaben nach § 33 UStDV als Checkliste, Vorsteuer mit Rechenbeispielen und warum keine E-Rechnung nötig ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Kleinbetragsrechnung ist nach § 33 UStDV jede Rechnung, deren Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer 250 Euro nicht übersteigt.
- Pflicht sind nur Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie Bruttobetrag mit Steuersatz.
- Empfängerangaben, Steuernummer, Rechnungsnummer und Leistungsdatum verlangt § 33 UStDV nicht.
- Kleinbetragsrechnungen dürfen nach § 33 Satz 4 UStDV immer als Papier- oder PDF-Rechnung übermittelt werden, auch ab 2027 und 2028.
- Für Reverse Charge (§ 13b UStG), innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG) und Fernverkäufe (§ 3c UStG) gilt die Erleichterung nicht.
Inhalt
Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro brutto nicht übersteigt. Nach § 33 UStDV genügen vier Angaben: Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie Bruttobetrag mit Steuersatz. Eine E-Rechnung ist dafür nie Pflicht, auch nicht ab 2027.
Die Erleichterung betrifft beide Seiten: Wer kleine Beträge abrechnet, etwa an der Ladenkasse, spart Angaben. Wer einkauft, muss wissen, ob ein Tankbeleg oder Kassenbon für den Vorsteuerabzug reicht. Diese Checkliste beantwortet beides, mit Rechenwegen und den Fällen, in denen die 250-Euro-Regel nicht greift.
Wer braucht diese Checkliste?
Drei Gruppen haben täglich mit Kleinbetragsrechnungen zu tun:
- Aussteller mit vielen kleinen Umsätzen: Einzelhandel, Tankstellen, Bäckereien, Copyshops, Handwerker mit Kleinaufträgen. Für sie entscheidet die Checkliste, ob ein Kassenbon als Rechnung genügt.
- Buchhaltung und Belegprüfung: Wer Eingangsbelege bucht, prüft, ob ein Bon die Mindestangaben trägt und wie die Vorsteuer herausgerechnet wird.
- Kleinunternehmer: Sie dürfen die Erleichterung ebenfalls nutzen, mit einem Befreiungshinweis statt eines Steuersatzes.
Was eine vollständige Rechnung über 250 Euro enthalten muss, erklärt unser Beitrag zu den Pflichtangaben einer Rechnung. Hier geht es nur um die vereinfachte Form.
Die Checkliste: Pflichtangaben nach § 33 UStDV
§ 33 UStDV (öffnet in neuem Tab) nennt in Satz 1 vier Nummern. Nummer 4 enthält zwei Bestandteile, die Sie getrennt prüfen sollten. Dazu kommen zwei Vorbedingungen aus Satz 1 und Satz 3.
| Nr. | Prüfpunkt | Rechtsgrundlage | Beispiel | So prüfen Sie es |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Gesamtbetrag höchstens 250 € | § 33 Satz 1 UStDV | „Summe 86,40 €“ | Bruttosumme ablesen, nicht den Nettobetrag |
| 2 | Kein Umsatz nach §§ 3c, 6a oder 13b UStG | § 33 Satz 3 UStDV | Inlandsverkauf mit deutscher Umsatzsteuer | Steht „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ auf dem Beleg, ist eine vollständige Rechnung nötig |
| 3 | Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers | § 33 Satz 1 Nr. 1 UStDV | „Muster Bürobedarf GmbH, Hauptstraße 5, 12345 Musterstadt“ | Firmenname und Postanschrift vorhanden, ein Logo allein genügt nicht |
| 4 | Ausstellungsdatum | § 33 Satz 1 Nr. 2 UStDV | „28.10.2026“ | Datum auf dem Beleg, nicht nur im Kassenjournal |
| 5 | Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der sonstigen Leistung | § 33 Satz 1 Nr. 3 UStDV | „2 × Druckerpapier A4, 500 Blatt“ | Handelsübliche Bezeichnung statt „Diverses“ oder „Warengruppe 3“ |
| 6 | Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe | § 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV | „Gesamt 23,80 €“ | Ein Bruttobetrag reicht, Netto und Steuer müssen nicht getrennt stehen |
| 7 | Steuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung | § 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV | „inkl. 19 % USt“ oder „steuerfrei nach § 19 UStG“ | Bei mehreren Steuersätzen muss erkennbar sein, welcher Posten welchem Satz unterliegt |
Fehlt einer der Punkte 3 bis 7, ist der Beleg keine ordnungsgemäße Kleinbetragsrechnung. Trifft Punkt 1 oder 2 nicht zu, gelten die vollen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG (öffnet in neuem Tab).
Was nicht auf die Kleinbetragsrechnung muss
Genauso wichtig ist, was § 33 UStDV weglässt. Im Vergleich zu § 14 Abs. 4 UStG entfallen:
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
- Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers,
- eine fortlaufende Rechnungsnummer,
- der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung,
- der gesondert ausgewiesene Nettobetrag und Steuerbetrag.
Ein Kassenbon ohne Ihren Firmennamen ist also kein Mangel. Freiwillige Angaben schaden nicht.
Ist die 250-Euro-Grenze brutto oder netto?
Brutto. § 33 Satz 1 UStDV stellt auf den „Gesamtbetrag“ der Rechnung ab, und Nummer 4 beschreibt diesen Betrag als Entgelt und Steuerbetrag „in einer Summe“. Entscheidend ist also der Betrag einschließlich Umsatzsteuer, für die ganze Rechnung, nicht für einzelne Positionen.
| Nettobetrag | Steuersatz | Bruttobetrag | Kleinbetragsrechnung? |
|---|---|---|---|
| 210,08 € | 19 % | 250,00 € | ja |
| 210,09 € | 19 % | 250,01 € | nein, ein Cent zu viel |
| 233,64 € | 7 % | 249,99 € | ja |
| 250,00 € | 19 % | 297,50 € | nein |
Vorsteuer aus Kleinbetragsrechnungen: drei Rechenbeispiele
Wer als Unternehmer einkauft, darf nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG (öffnet in neuem Tab) Vorsteuer abziehen, wenn er eine Rechnung besitzt. Bei der Kleinbetragsrechnung steht die Steuer aber oft nicht als eigener Betrag auf dem Beleg. § 35 Abs. 1 UStDV (öffnet in neuem Tab) löst das: Sie teilen den Rechnungsbetrag selbst in Entgelt und Steuerbetrag auf.
Die Formel lautet: Vorsteuer = Bruttobetrag × Steuersatz ÷ (100 + Steuersatz). Bei 19 % also × 19 ÷ 119, bei 7 % × 7 ÷ 107. Alle Beispiele sind fiktiv.
Beispiel 1: Tankbeleg mit einem Steuersatz
Ein Mitarbeiter der Beispiel AG tankt den Firmenwagen für 86,40 €. Der Bon nennt Tankstelle mit Anschrift, Datum, „Diesel 48,0 l“ und „inkl. 19 % MwSt.“.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Vorsteuer | 86,40 € × 19 ÷ 119 | 13,79 € |
| Entgelt | 86,40 € − 13,79 € | 72,61 € |
| Buchung | Kraftstoff netto 72,61 €, Vorsteuer 13,79 € | Summe 86,40 € |
Beispiel 2: Einkauf mit zwei Steuersätzen
Die Muster GmbH kauft im Fachhandel ein Fachbuch zum ermäßigten Satz von 7 % für 42,80 € und Druckerpapier zu 19 % für 23,80 €. Der Bon weist eine Gesamtsumme von 66,60 € aus und kennzeichnet jeden Posten mit „A“ (19 %) oder „B“ (7 %).
| Posten | Brutto | Vorsteuer | Entgelt |
|---|---|---|---|
| Fachbuch (7 %) | 42,80 € | 42,80 € × 7 ÷ 107 = 2,80 € | 40,00 € |
| Druckerpapier (19 %) | 23,80 € | 23,80 € × 19 ÷ 119 = 3,80 € | 20,00 € |
| Summe | 66,60 € | 6,60 € | 60,00 € |
Entscheidend ist, dass für jeden Posten der Steuersatz erkennbar ist. § 33 Satz 2 UStDV erklärt § 32 UStDV für entsprechend anwendbar: Ermittelt eine Kasse die Steuer automatisch, darf sie den Steuerbetrag in einer Summe ausweisen, wenn sie für die einzelnen Posten den Steuersatz angibt. Kennbuchstaben sollten deshalb auf dem Bon selbst erklärt sein, hier „A = 19 %, B = 7 %“.
Beispiel 3: Grenzfall knapp über 250 Euro
Ein Handwerker berechnet der Muster GmbH eine Kleinreparatur mit 212,00 € netto plus 19 % Umsatzsteuer, zusammen 252,28 €. Der Beleg nennt nur Aussteller, Datum, „Reparatur Türschloss“ und „inkl. 19 % USt“.
Das reicht nicht: Der Gesamtbetrag liegt über 250 €. Die Muster GmbH braucht eine vollständige Rechnung mit allen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG. Fordern Sie eine Berichtigung nach § 31 Abs. 5 UStDV an, bevor Sie die Vorsteuer abziehen. Ab 2027 kommt die Formfrage dazu: Zwischen inländischen Unternehmern muss eine solche Rechnung je nach Vorjahresumsatz des Handwerkers eine E-Rechnung sein (siehe E-Rechnung 2027).
Sonderfälle
| Fall | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Reverse Charge, z. B. Bauleistung unter 250 € | keine Kleinbetragsrechnung, vollständige Rechnung mit Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ | § 33 Satz 3 UStDV, § 13b UStG |
| Innergemeinschaftliche Lieferung | keine Kleinbetragsrechnung, vollständige Rechnung mit beiden USt-IdNrn. | § 33 Satz 3 UStDV, § 6a UStG |
| Fernverkauf an Privatkunden in anderen EU-Staaten | keine Kleinbetragsrechnung | § 33 Satz 3 UStDV, § 3c UStG |
| Kleinunternehmer | Kleinbetragsrechnung möglich, Hinweis auf die Steuerbefreiung statt Steuersatz | § 34a Satz 2 UStDV |
| Steuerfreier Umsatz, z. B. nach § 4 UStG | Hinweis, dass eine Steuerbefreiung gilt | § 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV |
| Fahrkarten | eigene Regel für Fahrausweise | § 34 UStDV |
Für Kleinunternehmer gibt es zwei Wege: die Rechnung nach § 34a UStDV (öffnet in neuem Tab) mit Empfänger und Steuernummer, oder bis 250 € die noch knappere Form nach § 33 UStDV. Eine Vorlage für die erste Variante zeigt unser Beitrag Rechnung schreiben als Kleinunternehmer. Ob Sie die Regelung überhaupt nutzen dürfen, prüfen Sie mit der Kleinunternehmer-Grenze im Rechner.
Braucht eine Kleinbetragsrechnung eine E-Rechnung?
Nein. § 33 Satz 4 UStDV erlaubt ausdrücklich, eine Kleinbetragsrechnung „abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2“ UStG immer als sonstige Rechnung zu übermitteln. Sonstige Rechnung heißt Papier oder ein elektronisches Format, das nicht strukturiert ist, etwa ein PDF. Das gilt ohne Frist, also auch nach dem Ende der Übergangsregeln Ende 2027. Die übrigen Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht fasst unser Prüfschema zu den Ausnahmen der E-Rechnungspflicht zusammen.
Verboten ist die E-Rechnung für Kleinbeträge aber nicht. Wer seine Rechnungen ohnehin als XRechnung oder ZUGFeRD erzeugt, kann das auch unter 250 € tun. Dann gelten zusätzlich die Regeln des Formats, die über § 33 UStDV hinausgehen:
| Regel | Inhalt | Folge für kleine Beträge |
|---|---|---|
| BR-02 (EN 16931) | Rechnungsnummer (BT-1) ist Pflicht | auch unter 250 € eine Nummer vergeben |
| BR-07 (EN 16931) | Name des Käufers (BT-44) ist Pflicht | Empfänger muss im XML stehen |
| BR-DE-15 (XRechnung) | „Buyer reference“ (BT-10) muss übermittelt werden | Leitweg-ID oder andere Käuferreferenz eintragen |
Ein Datensatz mit nur den vier Angaben des § 33 UStDV wäre als XRechnung also ungültig, obwohl er umsatzsteuerlich genügen würde. Für Kleinbeträge ist ein Kassenbon oder ein PDF deshalb meist der einfachere Weg.
So dokumentieren Sie die Prüfung
Für die Belegprüfung im Eingang hat sich ein fester Ablauf bewährt:
- Bruttosumme ablesen: höchstens 250 €? Sonst vollständige Rechnung anfordern.
- Reverse-Charge- oder EU-Hinweis auf dem Beleg? Dann ebenfalls vollständige Rechnung.
- Die fünf Angaben aus Zeile 3 bis 7 der Checkliste abhaken.
- Vorsteuer nach § 35 Abs. 1 UStDV herausrechnen und den Rechenweg bei mehreren Steuersätzen auf dem Buchungsbeleg notieren.
- Beleg aufbewahren: Rechnungen sind nach § 14b Abs. 1 UStG (öffnet in neuem Tab) acht Jahre aufzubewahren, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres der Ausstellung.
Thermobons verblassen. Digitalisieren Sie sie zeitnah, denn nach § 14b Abs. 1 Satz 2 UStG muss die Lesbarkeit über die ganze Frist gewährleistet sein.
So prüfen Sie Kleinbetragsrechnungen mit docutools.pro
Der Rechnungs-Checker hat eine eigene Liste für Kleinbeträge. Er läuft im Browser, Ihre Angaben verlassen den Rechner nicht.
- Öffnen Sie den Rechnungs-Checker und wählen Sie den Modus „Checkliste“.
- Klicken Sie auf „Kleinbetragsrechnung (≤ €250 Brutto)“. Es erscheinen die fünf „Pflichtangaben nach §33 UStDV“, von „Name und Anschrift des leistenden Unternehmers“ bis „Anzuwendender Umsatzsteuersatz (oder Hinweis auf Steuerbefreiung)“.
- Haken Sie ab, was auf dem Beleg steht, und klicken Sie „Pflichtangaben prüfen“. Sie sehen „Rechnung vollständig“ oder „Pflichtangaben fehlen“ mit den fehlenden Angaben. Die 250-Euro-Grenze, Reverse Charge und die Rechenwege prüft das Werkzeug nicht; dafür ist die Tabelle oben da. Den Bericht als Textdatei liefert „Ergebnis exportieren (Pro)“ im Pro-Tarif.
- Kommt ein kleiner Betrag doch als XRechnung, können Sie die Datei im Viewer XRechnung öffnen und mit „KoSIT-Prüfung“ gegen die Regeln der Konfiguration 2026-08-31 prüfen. Dafür wird die Datei an unseren Server übertragen.
- Bei einer ZUGFeRD-Rechnung holen Sie zuerst die XML-Datei mit dem Werkzeug ZUGFeRD auslesen aus dem PDF, denn der Viewer liest nur XML.
Weitere Anleitungen zu Rechnungsangaben und Sonderrechnungen finden Sie auf der Themenseite Rechnungsstellung.
Quellen
- § 33 UStDV (Rechnungen über Kleinbeträge) (öffnet in neuem Tab)
- § 35 UStDV (Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge) (öffnet in neuem Tab)
- § 31 UStDV (Angaben in der Rechnung) (öffnet in neuem Tab)
- § 14 UStG (Ausstellung von Rechnungen) (öffnet in neuem Tab)
- § 14b UStG (Aufbewahrung von Rechnungen) (öffnet in neuem Tab)
Stand: Oktober 2026
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Tools zu diesem Artikel
- Rechnungs-Pflichtangaben CheckerPrüft alle Pflichtangaben nach §14 UStG — Checkliste plus optionaler XRechnung-XML-Import.Tool öffnen →
- XRechnung ViewerDeutsche E-Rechnungen parsen, validieren & reparieren mit GoBD-konformem Audit-Trail.Tool öffnen →
- Kleinunternehmer-Rechner §19 UStGPrüft, ob Ihr Umsatz die Kleinunternehmer-Grenzwerte 2025 (€25.000 / €100.000) einhält.Tool öffnen →
Häufige Fragen
Muss auf einer Kleinbetragsrechnung die Steuernummer stehen?
Nein. § 33 UStDV verlangt für Rechnungen bis 250 Euro brutto weder die Steuernummer noch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers. Diese Angabe gehört nur zu einer vollständigen Rechnung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG. Viele Kassensysteme drucken sie trotzdem auf den Bon. Das schadet nicht, ist für den Vorsteuerabzug des Empfängers aber keine Voraussetzung.
Brauche ich auf einer Kleinbetragsrechnung eine Rechnungsnummer?
Nein. Die fortlaufende Rechnungsnummer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG gehört nicht zu den vier Angaben des § 33 UStDV. Für die eigene Buchhaltung ist eine Nummer trotzdem sinnvoll, weil sie Belege eindeutig zuordnet und Doppelbuchungen verhindert. Wer ohnehin ein Rechnungsprogramm nutzt, vergibt sie automatisch auch bei kleinen Beträgen.
Kann ich aus einer Kleinbetragsrechnung Vorsteuer ziehen?
Ja, wenn der Einkauf für Ihr Unternehmen war und der Beleg die vier Angaben nach § 33 UStDV enthält. Weil die Steuer nicht gesondert ausgewiesen sein muss, teilen Sie den Bruttobetrag nach § 35 Abs. 1 UStDV selbst in Entgelt und Steuer auf. Bei 19 Prozent ist die Vorsteuer der Bruttobetrag mal 19 geteilt durch 119, bei 7 Prozent mal 7 geteilt durch 107.
Was passiert, wenn eine Rechnung 250 Euro brutto übersteigt?
Dann ist es keine Kleinbetragsrechnung mehr, und alle Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG werden Pflicht, also unter anderem Empfänger, Steuernummer, Rechnungsnummer, Leistungsdatum und gesondert ausgewiesene Steuer. Zwischen zwei inländischen Unternehmern gilt dann auch die E-Rechnungspflicht mit den Übergangsregeln des § 27 Abs. 38 UStG. Schon ein Cent über der Grenze genügt.
Gilt die Kleinbetragsrechnung auch für Kleinunternehmer?
Ja. § 34a Satz 2 UStDV lässt § 33 UStDV ausdrücklich unberührt. Ein Kleinunternehmer kann eine Rechnung bis 250 Euro deshalb mit den Angaben des § 33 UStDV ausstellen. Statt eines Steuersatzes nennt er den Hinweis, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt, sinnvollerweise mit Verweis auf § 19 UStG. Auch diese Rechnung darf immer auf Papier oder als PDF verschickt werden.