Rechnungsstellung in der Praxis 8 Min. LesezeitVeröffentlicht am

Pflichtangaben Rechnung: Alle Angaben nach § 14 UStG als Checkliste

Pflichtangaben Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG: alle zehn Angaben mit Beispiel und BT-Feld der E-Rechnung, Sonderfälle wie § 13b und Gutschrift, häufige Fehler.

docutools.pro Editorial TeamRedaktion

Das Wichtigste in Kürze

  • § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG nennt zehn Pflichtangaben; acht davon gehören auf fast jede Rechnung, Nr. 9 und Nr. 10 nur in Sonderfällen.
  • Bei einer E-Rechnung müssen alle Pflichtangaben im strukturierten XML-Teil stehen, ein Verweis auf ein PDF im Anhang genügt nicht.
  • Der Vermerk „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ reicht laut BMF-Schreiben vom 15.10.2025 nur bei sonstigen Rechnungen, nicht bei E-Rechnungen.
  • Rechnungen bis 250 Euro brutto brauchen nach § 33 UStDV nur vier Angaben, außer bei § 13b- und innergemeinschaftlichen Umsätzen.
  • Rechnungen müssen Sie nach § 14b UStG acht Jahre aufbewahren, gerechnet ab dem Ende des Ausstellungsjahres.
Inhalt

Die Pflichtangaben einer Rechnung stehen in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG: Name und Anschrift beider Parteien, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Leistungszeitpunkt, nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag oder Befreiungshinweis. Hinzu kommen zwei Angaben für Sonderfälle. Bei E-Rechnungen müssen alle im XML stehen.

Die Checkliste unten nennt zu jeder Angabe die Fundstelle, ein Beispiel und das passende Feld der E-Rechnung nach EN 16931. Sie richtet sich an alle, die Rechnungen schreiben oder vor der Zahlung prüfen. Was eine E-Rechnung überhaupt ist, erklärt unser Beitrag Was ist eine E-Rechnung?.

Wer braucht diese Checkliste?

Jeder Unternehmer, der eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellt oder erhält. Nach § 14 Abs. 2 UStG (öffnet in neuem Tab) müssen Sie für Leistungen an andere Unternehmer und an juristische Personen innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen, außer der Umsatz ist nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei. Für Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt die Pflicht auch gegenüber Privatpersonen.

Für die Empfängerseite ist die Liste genauso wichtig: Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Laut Randnummer 35a des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 ist eine Rechnung, die gegen § 14 Abs. 4 oder § 14a UStG verstößt, nicht ordnungsmäßig. Eine technische Validierung ersetzt die eigene Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit nicht, sie unterstützt sie nur.

Die Checkliste: alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG

Die Beispiele verwenden die fiktive Muster GmbH als Rechnungsausstellerin und die Beispiel AG als Leistungsempfängerin. Die Spalte „E-Rechnung“ nennt die Business Terms (BT) und Business Groups (BG) der EN 16931, in denen die Angabe in einer XRechnung oder ZUGFeRD-Datei steht.

Nr.PflichtangabeBeispielE-Rechnung
1Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des LeistungsempfängersMuster GmbH, Hauptstraße 1, 10115 Berlin / Beispiel AG, Ringstraße 5, 80331 MünchenBT-27 und BG-5 (Verkäufer), BT-44 und BG-8 (Käufer)
2Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden UnternehmersDE123456789BT-31 (USt-IdNr.) oder BT-32 (Steuernummer)
3Ausstellungsdatum07.10.2026BT-2
4Fortlaufende, einmalig vergebene RechnungsnummerRE-2026-0042BT-1
5Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung12 Stunden Datenbankwartung, September 2026BT-153 (Artikelname), BT-129 und BT-130 (Menge, Einheit) je Position
6Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, bei Anzahlungen der Zeitpunkt der VereinnahmungLeistungszeitraum 01.09. bis 30.09.2026BT-72 (Lieferdatum) oder BG-14 (Abrechnungszeitraum) oder BG-26 je Position
7Nach Steuersätzen und Befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie jede im Voraus vereinbarte Entgeltminderung1.200,00 € netto zu 19 %; „2 % Skonto bei Zahlung bis 21.10.2026“BG-23 mit BT-116 je Steuerkategorie; Skonto in BT-20
8Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf die Steuerbefreiung19 %, 228,00 €BT-119, BT-117 und BT-110; bei Befreiung BT-120 oder BT-121
9Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG„Bitte bewahren Sie diese Rechnung zwei Jahre auf.“BT-22 (Bemerkung)
10Die Angabe „Gutschrift“, wenn der Leistungsempfänger abrechnetGutschrift Nr. GS-2026-0007Rechnungstyp in BT-3

Was bei den einzelnen Angaben oft schiefgeht

Name und Anschrift (Nr. 1). Nach § 31 Abs. 2 UStDV (öffnet in neuem Tab) reicht es, wenn sich Name und Anschrift beider Parteien eindeutig feststellen lassen. Abkürzungen und Kürzel sind nach § 31 Abs. 3 UStDV erlaubt, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen festgelegt ist, die beide Seiten haben.

Steuernummer oder USt-IdNr. (Nr. 2). Eine von beiden genügt. Bei einer E-Rechnung muss sie laut Abschnitt 14.5 Abs. 9 Satz 6 UStAE (Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025) im strukturierten Teil stehen. In der XRechnung prüft das die Regel BR-DE-16: Werden die Steuerkategorien S, Z, E, AE, K, G, L oder M verwendet, muss BT-31, BT-32 oder ein Steuervertreter (BG-11) vorhanden sein.

Rechnungsnummer (Nr. 4). Erlaubt sind mehrere Zahlenreihen, etwa je Jahr oder Standort. Die Nummer muss einmalig sein, eine lückenlose Folge verlangt das Gesetz nicht.

Leistungsbeschreibung (Nr. 5). Bei E-Rechnungen muss die Beschreibung im strukturierten Teil eine eindeutige Feststellung der Leistung erlauben (Abschnitt 14.5 Abs. 15 Satz 2 UStAE). Stundennachweise dürfen als Anhang mitgehen; ein Link auf ein externes Ziel erfüllt die Anforderung nicht.

Leistungszeitpunkt (Nr. 6). Hier unterscheiden sich Papier und E-Rechnung am deutlichsten. Der Vermerk „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ genügt laut Abschnitt 14.5 Abs. 16 Satz 3 und 4 UStAE nur bei sonstigen Rechnungen. In einer E-Rechnung muss das Datum im strukturierten Datenformat stehen. Als Zeitpunkt darf nach § 31 Abs. 4 UStDV der Kalendermonat angegeben werden.

Entgeltminderung (Nr. 7). Für Skonto genügt nach Abschnitt 14.5 Abs. 19 Satz 11 und 12 UStAE eine Angabe wie „2 % Skonto bei Zahlung bis …“; der Skontobetrag muss nicht ausgewiesen werden. Boni und Rabatte, deren Höhe bei Rechnungsstellung noch nicht feststeht, verlangen einen eindeutigen Hinweis auf die Vereinbarung, etwa den Vertrag.

Sonderfälle: zusätzliche Angaben nach § 14a UStG und § 33 UStDV

Einige Umsätze verlangen mehr als § 14 Abs. 4 UStG, andere weniger. Die Tabelle zeigt die häufigsten Fälle mit der Steuerkategorie, die in der E-Rechnung zu verwenden ist.

FallZusätzliche oder abweichende AngabeGrundlageSteuerkategorie (BT-118)
§ 13b UStG, z. B. Bauleistung an Bauunternehmer„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, kein Steuerausweis§ 14a Abs. 5 UStGAE
Sonstige Leistung an Unternehmer in einem anderen EU-Staat„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, USt-IdNr. beider Parteien, Rechnung bis zum 15. des Folgemonats§ 14a Abs. 1 UStGAE
Innergemeinschaftliche LieferungUSt-IdNr. beider Parteien, Hinweis auf die Steuerbefreiung, Rechnung bis zum 15. des Folgemonats§ 14a Abs. 3 UStGK
KleinunternehmerHinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG, Entgelt in einer Summe§ 34a UStDVE
Reiseleistungen, Differenzbesteuerung„Sonderregelung für Reisebüros“ oder z. B. „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“§ 14a Abs. 6 UStGje nach Fall
Kleinbetragsrechnung bis 250 € bruttonur Name und Anschrift des Ausstellers, Datum, Menge und Art, Bruttobetrag mit Steuersatz§ 33 UStDVwie Hauptfall

Für die E-Rechnung gelten dazu passende Geschäftsregeln der EN 16931: BR-AE-10 verlangt bei Kategorie AE einen Befreiungsgrund in BT-120 oder BT-121, BR-E-10 dasselbe bei Kategorie E. Für Kategorie K verlangt BR-IC-02 die USt-IdNr. des Verkäufers (BT-31) und des Käufers (BT-48). Wie Kleinunternehmer ihren Hinweis in die E-Rechnung übertragen, zeigt unser Beitrag zur E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer.

Die Erleichterung für Kleinbetragsrechnungen gilt nach § 33 UStDV (öffnet in neuem Tab) nicht für Umsätze nach §§ 3c, 6a und 13b UStG. Solche Rechnungen dürfen auch ab 2027 als sonstige Rechnung, also auf Papier oder als PDF, übermittelt werden.

Gutschrift richtig kennzeichnen

Rechnet der Leistungsempfänger ab, muss das Dokument das Wort „Gutschrift“ tragen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG). Bei E-Rechnungen geschieht das laut Abschnitt 14.5 Abs. 24 UStAE „beispielsweise durch die Auswahl des entsprechenden Rechnungstyps“. In der XRechnung und in ZUGFeRD steht der Rechnungstyp in BT-3. Die Gutschrift verliert nach § 14 Abs. 2 UStG ihre Wirkung als Rechnung, sobald der Empfänger ihr widerspricht.

Häufige Fehler und wie Sie sie beheben

FehlerFolgeAbhilfe
Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl KleinunternehmerSteuer wird nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldetRechnung berichtigen, Hinweis auf § 19 UStG ergänzen
Zu hoher Steuersatz, z. B. 19 % statt 7 %Mehrbetrag wird nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldetSteuerbetrag gegenüber dem Kunden berichtigen
Kein Leistungsdatum in der E-RechnungRechnung nicht ordnungsgemäß, Validierung meldet nur eine InformationBT-72 oder BG-14 befüllen
Pflichtangaben nur im PDF-Anhang der XRechnungPflichtangabe fehlt im strukturierten TeilAngaben in die XML-Felder übernehmen
Rechnungsnummer doppelt vergebenNr. 4 nicht erfülltneuen Nummernkreis oder Präfix verwenden
Korrektur einer E-Rechnung per E-Mail-Text oder PDFBerichtigung unwirksamBerichtigung als E-Rechnung mit passendem Rechnungstyp senden

Fehlende oder falsche Angaben lassen sich nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigen: Es reicht ein Dokument, das sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht und nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben enthält. Für eine E-Rechnung muss auch die Berichtigung die Form einer E-Rechnung haben, „unter Verwendung des entsprechenden Rechnungstyps“ (Abschnitt 14.11 Abs. 1 Satz 7 UStAE in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025). Eine Übermittlung der fehlenden Angaben in anderer Form reicht nicht.

Wie dokumentieren Sie die Prüfung?

Prüfen Sie eingehende Rechnungen nach einem festen Schema und halten Sie das Ergebnis fest. Drei Punkte genügen für die meisten Betriebe:

  1. Prüfschritt festlegen. Wer prüft, wann und anhand welcher Liste. Die Liste oben oder unsere Vorlage Rechnung Pflichtangaben Muster eignet sich als Grundlage.
  2. Validierungsbericht aufbewahren. Das BMF empfiehlt in Randnummer 35a des Schreibens vom 15.10.2025, den Validierungsbericht zum Nachweis aufzubewahren.
  3. Original archivieren. Nach § 14b UStG (öffnet in neuem Tab) bewahren Sie Rechnungen acht Jahre auf, ab dem Ende des Jahres der Ausstellung. Bei einer E-Rechnung ist die XML-Datei das Original. Was dabei zu beachten ist, steht in unserem Beitrag E-Rechnung archivieren.

So prüfen Sie Pflichtangaben mit docutools.pro

Papier- oder PDF-Rechnung prüfen:

  1. Öffnen Sie den Rechnungs-Checker und wählen Sie den Modus „Checkliste“. Das Werkzeug läuft im Browser, Ihre Daten verlassen den Rechner nicht.
  2. Wählen Sie „Vollständige Rechnung (> €250 Brutto)“ mit 13 Punkten oder „Kleinbetragsrechnung (≤ €250 Brutto)“ mit 5 Punkten.
  3. Haken Sie die vorhandenen Angaben ab und klicken Sie „Pflichtangaben prüfen“. Das Ergebnis zeigt die „Vollständigkeit“ in Prozent und die „Fehlenden Angaben“. Den Hinweis nach Nr. 9, die Kennzeichnung als Gutschrift und die Sonderangaben nach § 14a UStG enthält die Liste nicht; prüfen Sie diese mit der Tabelle oben.

E-Rechnung prüfen:

  1. Wechseln Sie im Checker auf „XRechnung/ZUGFeRD XML“, laden Sie die Datei mit „XML-Datei hochladen“ und klicken Sie „XML automatisch prüfen“. Leistungsdatum, Befreiungshinweis und Entgeltminderungen markiert der Checker beim XML-Import immer als fehlend; diese Punkte haken Sie nach eigener Prüfung ab.
  2. Für die technische Prüfung laden Sie dieselbe Datei in den XRechnung Validator. Die Datei wird dafür an unseren Server übertragen. Die „KoSIT-Prüfung“ prüft wie der KoSIT-Validator (Konfiguration 2026-08-31) und meldet zum Beispiel BR-DE-16 oder BR-E-10. Kostenlos sind zwei Uploads pro Tag bis 500 KB.

E-Rechnung mit allen Pflichtangaben erstellen: Mit dem Generator können Sie eine E-Rechnung erstellen, ohne Konto. Er schreibt das Ausstellungsdatum zugleich als Lieferdatum (BT-72) in die Datei. Weicht Ihr Leistungsdatum ab, nutzen Sie eine Rechnungssoftware mit eigenem Feld für das Leistungsdatum. Für Stapelverarbeitung per CSV gibt es den Pro-Tarif.

Weitere Beiträge zu Rechnungen im Alltag finden Sie auf der Themenseite Rechnungsstellung. Ab wann Ihr Unternehmen E-Rechnungen ausstellen muss, zeigt der Beitrag zur E-Rechnung 2027.

Quellen

Stand: Oktober 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Schlagwörter:Pflichtangaben§ 14 UStGE-RechnungRechnungsstellung

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Häufige Fragen

Was passiert, wenn eine Pflichtangabe auf der Rechnung fehlt?

Die Rechnung ist dann nicht ordnungsgemäß. Für den Empfänger kann das den Vorsteuerabzug gefährden, weil er nach § 15 UStG eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG braucht. Sie können die Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigen, indem Sie nur die fehlenden Angaben mit einem Dokument nachreichen, das sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht. Bei einer E-Rechnung muss auch die Berichtigung im strukturierten Format erfolgen.

Muss die Steuernummer oder die USt-IdNr. auf die Rechnung?

Eine von beiden genügt. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG verlangt die Steuernummer des Finanzamts oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bundeszentralamts für Steuern. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verlangt § 14a Abs. 3 UStG dagegen die USt-IdNr. beider Parteien. Viele Unternehmen nutzen grundsätzlich die USt-IdNr., weil die Steuernummer Rückschlüsse auf das Finanzamt und die persönliche Steuerakte zulässt.

Muss eine Rechnungsnummer fortlaufend ohne Lücken sein?

Sie muss fortlaufend und einmalig sein, aber nicht lückenlos. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG erlaubt eine oder mehrere Zahlenreihen, Sie dürfen also getrennte Nummernkreise etwa je Standort oder Jahr führen. Entscheidend ist, dass jede Nummer nur einmal vergeben wird. Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise und Rechnungen von Kleinunternehmern brauchen nach Abschnitt 14.5 Abs. 14 UStAE keine fortlaufende Nummer.

Gelten für eine E-Rechnung andere Pflichtangaben als für eine Papierrechnung?

Nein, die Pflichtangaben sind dieselben, nur die Form unterscheidet sich. Nach Randnummer 35 des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 müssen alle Angaben nach §§ 14, 14a UStG im strukturierten Teil der E-Rechnung stehen. Ein Link auf ein externes Ziel oder ein Verweis auf eine PDF-Anlage reicht nicht. Ergänzende Unterlagen wie Stundennachweise dürfen aber als Anhang in der E-Rechnung mitgeschickt werden.

Gehört ein Zahlungsziel zu den Pflichtangaben einer Rechnung?

Nein. § 14 Abs. 4 UStG verlangt weder ein Zahlungsziel noch eine Bankverbindung. Beides ist kaufmännisch sinnvoll und in der XRechnung über Zahlungsbedingungen und Zahlungsanweisungen abgebildet. Pflicht wird eine Angabe zur Zahlung nur dann, wenn Sie eine Entgeltminderung wie Skonto im Voraus vereinbart haben: Diese muss nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG auf der Rechnung stehen.

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